BDPK
 

BDPK kritisiert Versorgungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember das Versorgungsstrukturgesetz verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die Vergütungskürzung für Krankenhäuser, die 2010 zur Sanierung der Krankenkassen verordnet wurde, wird trotz hoher Überschüsse der Gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zurück genommen.

Kritik am neuen Versorgungsstrukturgesetz übt der BDPK an der eingeschränkten Verzahnung des ambulanten und stationären Versorgungssektors bei der Behandlung der Patienten. Dies wird deutlich an der Zulassungsbeschränkung für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und der vorgenommenen Eingrenzung der ambulanten Spezialärztlichen Versorgung.

Die für die Krankenkassen im Rehabilitationsbereich vorgesehene Möglichkeit der Satzungsleistung (§ 11) wurde von allen Beteiligten in der Anhörung abgelehnt, es wurde jedoch nicht gestrichen. Es bleibt unklar, welche Leistungen satzungsrechtlich geregelt werden können.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens forderte der BDPK in einem Schreiben an den Gesundheitsminister, die Staatssekretäre im Bundesministerium für Gesundheit und die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Bundestages, die Rehabilitationseinrichtungen bei der Gründungsberechtigung von MVZ zu berücksichtigen: Bei der ambulanten Behandlung in unterversorgten Gebieten und bei Verträgen über ambulante Leistungen im Rahmen von Disease Management Programmen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf das BDPK geantwortet und alle Forderungen abgelehnt.

Eine Übersicht über die für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen relevanten Regelungen ist beigefügt.
Di, 13.Mär.12

11. Sitzung des Fachausschusses "Rehabilitation/Pflege"

Berlin
Veranstalter: BDPK

Mo, 19.Mär.12

8. Sitzung des Fachausschusses "Krankenhäuser"

Berlin
Veranstalter: BDPK

-> Weitere Termine

Modell 21

BDPK-Konzept zur Gestaltung der Krankenhausfinanzierung

weiterlesen ->


Sprungmarken





URL dieser Seite: http://www.bdpk.de/privatkliniken.php/aid/636/cat/219