Internes Qualitätsmanagement: Verpflichtung zur Selbstbewertung
Der Gemeinsame Ausschuss der Vertragspartner nach § 137d SGB V (GA) beschließt die Veröffentlichung der Vorgaben für die Selbstbewertung des internen QM der ambulanten Rehabilitationseinrichtungen und der stationären Vorsorgeeinrichtungen zum 6. Januar 2012. Nachweise sind bis Januar 2014 vorzulegen. Ein so genanntes BAR-Qualitätsmanagement-Zertifikat oder ein anderes anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat ersetzen die Verpflichtung zur schriftlichen Selbstbewertung.
Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen sind dazu verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen müssen das interne QM darüber hinaus zertifizieren lassen (BAR-Zertifikat). Ambulante Rehabilitations- und stationäre Vorsorgeeinrichtungen müssen als Nachweis ihres einrichtungsinternen Qualitätsmanagements alle drei Jahre eine schriftliche Selbstbewertung durchführen.Der Gemeinsame Ausschuss hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 die nachfolgend aufgeführten Vorgaben für die Selbstbewertung sowie deren Veröffentlichung zum 6. Januar 2012 beschlossen:
- Festlegungen zur Selbstbewertung des internen Qualitätsmanagements (Anlage 1)
- Selbstbewertungsbogen internes Qualitätsmanagement für ambulante Reha-Einrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen (Anlage 2)
- Qualitätskriterien für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen nach § 137d SGB V (Anlage 3)


