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Deutsche Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych) gem. § 17 d KHG

Nach mehreren Verhandlungsrunden konnte nunmehr eine erste Version der Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych) inhaltlich abschließend zwischen den Vertragspartnern der Selbstverwaltung abgestimmt werden (Anlage 1). Zudem ist das Beteiligungsverfahren nach § 17 d Abs. 3 KHG für Vertreter der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer sowie Vertretern der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe erfolgt.

Die vertraglichen Regelungen u. a. zum Inkraftsetzen der Kodierrichtlinien sollen jedoch in einer eigenen Vereinbarung geregelt werden, über deren Inhalt derzeit zwischen den Vertragspartnern der Selbstverwaltung noch kein Einvernehmen hergestellt werden konnte. Hierzu sind noch weitere Abstimmungen erforderlich. Um die im Kontext des neuen Vergütungssystems notwendigen Schulungen in den Krankenhäusern frühzeitig zu unterstützen hat man sich jedoch darauf verständigt, die Kodierrichtlinien (DKR-Psych) bereits für Informationszwecke bereitzustellen.

Ausführlichere Erläuterungen zu den Kodierrichtlinien können der Anlage 2 (ab S. 39 der Anlage 1) entnommen werden. Darüber hinaus finden Sie die Kodierrichtlinien im Download-Bereich des InEK unter der Adresse: www.g-drg.de.

Die Implementierung der Kodierrichtlinien geht mit immensem Schulungsbedarf in den Krankenhäusern einher, so dass in der Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zum Psych-Entgeltsystem zusätzliche Regelungen zum Schutze der Krankenhäuser getroffen wurden.

In § 1 Abs. 5 der Vereinbarung bringen die Selbstverwaltungspartner zum Ausdruck, dass die Klassifikationsmerkmale und ihre Anwendungsregeln (z. B. OPS, Kodierrichtlinien) der Entwicklung des künftigen pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17 d KHG dienen und dass sie darin übereinstimmen, dass es sich zunächst um eine Ausgangsbasis für die künftige Abbildung der Behandlungsfälle im neuen Entgeltsystem handelt, die einer Weiterentwicklung bedarf. Die Krankenhäuser sollen die Zeit bis 2013 für Schulungen und den Umgang mit den neuen Instrumenten nutzen. Aus diesem Grunde dürfen die Abrechnungen der Behandlungsfälle sowie die Budgetverhandlungen nach der Maßgabe der derzeit gültigen BPflV durch die Anwendung der Klassifikationsmerkmale und ihrer Anwendungsregeln nicht behindert oder verändert werden.

Erst durch diese in die Vereinbarung eingebrachten Vorgaben, wird es den Krankenhäusern möglich, in einem geschützten Rahmen parallel zu dem gültigen Abrechnungsverfahren die notwendigen Strukturen und Prozesse für das neue Entgeltsystem gemäß § 17 d KHG aufzubauen.

Mo, 13.Feb.12 - Di, 14.Feb.12

Klausurtagung des BDPK-Vorstandes

Berlin
Veranstalter: BDPK

Di, 13.Mär.12

Sitzung des Fachausschusses "Rehabilitation/Pflege"

Berlin
Veranstalter: BDPK

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