Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur " Situation der belegärztlichen Versorgung in Deutschland nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes" (BT-Drs. 16/6848 vom 26.10.2007)
Die Anwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Situation der belegärztlichen Versorgung in Deutschland nach Inkrafttreten des GKV-WSG basiert auf der Stellungnahme der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk. Die Ausführungen geben zu erkennen, dass seitens des BMG keine Vorstöße zur Veränderung der gesetzlichen Grundlagen für die Vergütung belegärztlicher Leistungen zu erwarten sind.
Im Wesentlichen wird festgestellt, dass
- die Entwicklungen in der belegärztlichen Versorgung nicht mit der Einführung des EBM 2000plus zum 1.4.2005 zu erklären seien,
- laut Auskunft der KBV in 10 von 17 KV-Bereichen Vereinbarungen zur Umsetzung der extrabudgetären Vergütung belegärztlicher Leistungen des Kapitels 36 bzw. entsprechend der mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Bundesempfehlung getroffen wurden,
- auf Basis einer Umfrage unter den Ländern (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), seit dem Jahr 2006 18 Belegabteilungen geschlossen und 4 zu Hauptabteilungen umgewandelt und seit dem Jahr 2004 14 Belegabteilungen neu eröffnet wurden,
- die Chancen des Belegarztwesens durch das Inkrafttreten des VÄndG insgesamt nicht geschmälert sondern gestärkt seien, auch wenn in Einzelfällen für einen Vertragsarzt die Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus unter den Voraussetzungen des VÄndG unter ökonomischen Gesichtspunkten tragfähiger sein möge,
- eine Ausgabensteigerung infolge der Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilungen nur dann zu erwarten sei, wenn eine entsprechende Bereinigung der budgetierten vertragsärztlichen Gesamtvergütungen unterbleibt; die Umsetzung der Bereinigung liege aber in der Verantwortung der Vertragspartner auf Landesebene,
- eine Neuregelung der belegärztlichen Vergütung im DRG-System nicht beabsichtigt werde und darüber hinaus auch
- kein sachlicher Grund gesehen werde, die gesonderte Kalkulation von Fallpauschalen für Hauptabteilungen und Belegabteilungen aufzugeben.


