BDPK
 

Ambulante Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung gemäß § 116 a SGB V

Im Rahmen des GMG besteht zum 01.01.2004 mit dem § 116a SGB V die Möglichkeit der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung.

Nach § 116 a SGB V kann der Zulassungsausschuss zugelassene Krankenhäuser für bestimmte Fachgebiete in Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Unterversorgung festgestellt hat auf Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen.

Do, 24.Mai.12

Seminar zum Thema "Die Klinik der Zukunft"

Weimar
Veranstalter: Verband der Privatkliniken in Thüringen e.V.

Mi, 27.Jun.12

Sitzung des Fachausschusses Tarif- und Personalfragen

Berlin
Veranstalter: bdpk

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Modell 21

BDPK-Konzept zur Gestaltung der Krankenhausfinanzierung

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