BDPK
 

Rechtsgutachten zum Beschluss des G-BA vom 25.09.2007 über Mindestmengenvorgaben für die Leistungserbringung nach § 116 b SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V vom 25.09.2007 durch die Vorgabe von Mindestmengen eine weitere Hürde für die Öffnung von Krankenhäusern zur ambulanten Leistungserbringung aufgebaut. Die Bedenken des BDPK hinsichtlich der Regelungskompetenz des G-BA und damit auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 25.09.2007 werden durch das Rechtsgutachten der Anwaltsozietät Leinen & Derichs gestützt.

Die Gutachter haben die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des G-BA Beschlusses intensiv geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass dieser sowohl formal als auch materiell rechtswidrig ist.
Nach Auffassung der Gutachter sind formal zwingend einzuhaltende Verfahrensvorschriften vom G-BA missachtet worden, da das Stellungnahmeverfahren nach § 91 Abs. 8 a SGB V durch den Unterausschuss und nicht formal korrekt durch das zuständige Beschlussgremium nach § 91 Abs. 4 SGB V eingeleitet wurde.


Als wichtigste Gründe für die materielle Rechtswidrigkeit werden in dem Rechtsgutachten aufgeführt:


1. Fehlende Ermächtigungsgrundlage des G-BA


Mindestmengenregelungen sind im SGB V lediglich für planbare stationäre Leistungen vorgesehen, soweit das Behandlungsergebnis bei diesen planbaren Leistungen in besonderem Maße von der Leistungsmenge abhängig ist (§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V). Die Regelungskompetenz des G-BA hierfür ergibt sich auch nicht aus dem § 116 b Abs. 4 Satz 4 SGB V. Die Geeignetheitsprüfung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich den zuständigen Planungsbehörden auf Landesebene übertragen. Soweit der G-BA zur Regelung von Qualitätskriterien berufen worden ist, geht es lediglich um das „Wie“, nicht um das „Ob“ der Leistungserbringung im Krankenhaus. Die Gutachter kommen letztlich zu der Feststellung, dass Beschlüsse und Richtlinien des G-BA auf Bundesebene für die Planungsbehörden der Länder mangels gesetzlicher Grundlage nicht verbindlich sind.


2. Unverhältnismäßigkeit


Den pauschalen Mindestmengenvorgaben fehlt jeglicher Qualitätsbezug, da eine wissenschaftliche Aufarbeitung nicht erfolgt ist. Es ist vielmehr von einer willkürlichen Festlegung auszugehen. Ferner ist keine Rechtfertigung ersichtlich, dass an Krankenhäuser für die ambulante Behandlung von Patienten in bestimmten Leistungsbereichen Mindestanforderungen gestellt werden, nicht aber an Vertragsärzte. Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung dafür, dass für die Leistungserbringung nach § 116 b SGB V und für die Teilnahme an DMP unterschiedliche Mindestfallzahlen gefordert werden.


Der Beschluss des G-BA ist noch nicht in Kraft getreten. Die Ausschlussfrist des BMG nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB V (2 Monate) zur Beanstandung des G-BA Beschlusses vom 25.09.2007 ist noch nicht verstrichen. Es besteht daher noch die Möglichkeit, das Inkrafttreten dieser Richtlinie zu verhindern. Vor diesem Hintergrund hat der BDPK mit Bezugnahme auf das Rechtsgutachten das BMG angeschrieben und gebeten, den Sachverhalt zu prüfen.

Do, 24.Mai.12

Seminar zum Thema "Die Klinik der Zukunft"

Weimar
Veranstalter: Verband der Privatkliniken in Thüringen e.V.

Mi, 27.Jun.12

Sitzung des Fachausschusses Tarif- und Personalfragen

Berlin
Veranstalter: bdpk

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