Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) wurde mit dem Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetz durch § 10 Abs. 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) ermächtigt, für das Jahr 2005 vorläufige landesweite Basisfallwerte durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, sofern Landes-Basisfallwerte noch nicht vereinbart sind. Ziel hierfür war es, flächendeckende Verzögerungen der krankenhausindividuellen Budgetverhandlungen zu vermeiden und den fristgerechten Einstieg in die Konvergenzphase zu gewährleisten.


