Jahressteuergesetz 2009 beschlossen
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der geplanten Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhäuser darauf zu achten, dass Kliniken hierdurch nicht schlechter gestellt werden als bisher.
Der Bundesrat hat am 19.12.2008 beschlossen, dem vom Bundestag am 28.11.2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2009 zuzustimmen.Danach sind nunmehr gemäß § 4 Nr. 14 b) Umsatzsteuergesetz (UStG) neu Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen ... sowie damit eng verbundene Umsätze steuerfrei, ... wenn sie von
aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V,
...
dd) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen,
ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 SGB IX bestehen,
...
erbracht werden...
Wie bereits in unserer Stellungnahme an das Bundesministerium für Finanzen zum Regierungsentwurf vom 12.09.08 ausgeführt, knüpft die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen an den Status als Plan- oder Vertragskrankenhaus an mit der Folge, dass z. B. reine Privatkliniken von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen würden. Der BDPK hat deshalb in seiner Stellungnahme gefordert, bei der Umsatzsteuerbefreiung nicht ausschließlich auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen sondern auch die Art der Leistung zu berücksichtigen.
Der Bundesrat hat dem Gesetz die erforderliche Zustimmung erteilt. Ferner hat er aber eine Entschließung gefasst (Anlage). In der Entschließung wird ausgeführt, dass das Jahressteuergesetz grundsätzlich nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber dem geltenden Recht führen soll. Da sich aber zeige, dass einzelne Krakenhäuser ab dem 01.01.09 nicht mehr unter die Befreiungsvorschrift fallen, obwohl ihre Umsätze nach geltendem Recht steuerfrei sind, fordert der Bundesrat deshalb die Bundesregierung auf, den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung in dieser Hinsicht zu prüfen. Erforderlichenfalls solle durch geeignete Maßnahmen spätestens im Rahmen des nächsten geeigneten Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend sichergestellt werden, dass dem Grundsatz "Keine Schlechterstellung gegenüber dem Status-Quo" Rechnung getragen wird.

