3. Investitionsbedarfs-Landesbasisfallwerte
Im ersten Schritt würde durch Division des Investitionbedarfs (5 Mrd. EUR) durch Fallzahl (17 Mio.) ein pauschaler Investitionsbedarfs-Landesbasisfallwert in Höhe von 294 EUR (heute 158 EUR) entstehen.
Diesen Betrag muss der Patient bzw. seine Krankenkasse nach Umstellung auf die monistische Finanzierung ab dem Jahr 2009 zusammen mit der DRG-Fallpauschale nach Rechnungsstellung an das behandelnde Krankenhaus zahlen.Durch die spätere Kalkulation der Investitionskosten je DRG durch das InEK kann sich eine von den pauschalen Investitionsmitteln abweichende Investitionssumme insgesamt aber auch in der Verteilung je Fall ergeben.


