Krankenhausfinanzierung und Wettbewerb
Hinter der Diskussion um den zukünftigen ordnungspolitischen Rahmen für Krankenhäuser verbirgt sich auch die Zukunft der DRG als Preissystem. In diesem Zusammenhang sorgen vor allem die Vorstellungen der Krankenkassen für Aufmerksamkeit, die jenseits der Notfallversorgung Kontrahierungs- und Preisfreiheit fordern.
Damit wird offenkundig von
den Krankenkassen das Ziel verfolgt, über Preise Einfluss auf die Zahl
der existierenden Krankenhäuser in Deutschland zu nehmen. Dies ist
entschieden abzulehnen, weil damit eine heute funktionierende,
flächendeckende Krankenhausversorgung einschließlich der
Notfallversorgung gefährdet wird.
Wettbewerb schrittweise wagen
Die Möglichkeit, von den DRG abweichende Preise zu vereinbaren, besteht
heute schon z.B. im Rahmen der Verträge zur integrierten Versorgung.
Mit der Zunahme der Bedeutung der Verträge zur integrierten Versorgung
entwickeln sich auch schrittweise die wettbewerblichen
Rahmenbedingungen für Krankenhäuser und Krankenkassen. In diesem Rahmen
müssen die Akteure beweisen, ob sie verantwortlich mit den möglichen
Wettbewerbselementen umgehen können.
Anforderungen an „echten“ Wettbewerb
Will man darüber hinaus von den DRG-Preisen losgelöste
Preisvereinbarungen zum generellen Gestaltungsprinzip im
Krankenhaussektor erklären, gilt es folgende Voraussetzungen zu
beachten:
• Freie Krankenhauswahl für Patienten erhalten
Solange alle zugelassenen Krankenhäuser zur umfassenden Sicherstellung
der Versorgung der Patienten verpflichtet sind, behält der Patient –
nicht die Krankenkasse für ihren Versicherten – die freie Wahl unter
allen zugelassenen Krankenhäusern. Sein Wahlrecht muss er sich auch
nicht durch die Übernahme in Höhe der Differenz zwischen DRG-Preisen
und dem niedrigsten Vertragspreis seiner Krankenkasse mit einem anderen
Krankenhaus erkaufen.
• Sicherstellungsverpflichtung schließt „freie“ Preisverhandlungen aus
Die Einführung eines Preiswettbewerbes im Krankenhaussektor muss in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherstellungsverpflichtung der
Krankenhäuser zur Behandlung aller Patienten gesehen werden. Ein
wettbewerbliches System verträgt sich nicht mit der Verpflichtung des
Leistungsanbieters, gezwungenermaßen Leistungen zu den von den
Krankenkassen angebotenen Konditionen erbringen zu müssen. Es sind die
unmittelbaren Wechselwirkungen zwischen der Ausgestaltung des
Wettbewerbes und der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Sicherstellung
der Versorgung zu beachten.
• Keine Notfallversorgung ohne „normalen“ Krankenhausbetrieb möglich
Eine Krankenhausstruktur, die Investitionen in die Vorhaltungen für
Notfallversorgung ohne grundsätzlich garantierten Zugang zur elektiven
Versorgung erwartet, ist betriebswirtschaftlich nicht vorstellbar. Eine
solche Struktur wird als solitäres Angebot unter heutigen Bedingungen
vom Markt verschwinden. Dies ist zu beachten, wenn die Krankenkassen
die Patientensteuerung für alle elektiven Leistungen über die von ihnen
mit einzelnen Krankenhäusern vereinbarten Preise fordern.
• Wettbewerb kennt keine Höchstpreise
Wettbewerb mit einer einseitigen Begrenzung der Preise auf DRG als
Höchstpreise widerspricht allen wirtschaftswissenschaftlichen
Prinzipien. Wettbewerb bezeichnet in der Wirtschaftswissenschaft das Streben von
mindestens zwei Akteuren (hier Krankenhäusern) nach einem Ziel (hier:
Versorgung des Patienten), wobei der höhere Zielerreichungsgrad eines
Akteurs einen niedrigeren des anderen bedingt. Im Wettbewerb bilden sich Preise aus dem Kräfteverhältnis
zwischen Angebot und Nachfrage. Das Ergebnis dieses Prozesses können
deshalb sowohl niedrigere aber auch höhere Preise sein.
• Wettbewerbsblockaden beseitigen:
Die Einführung von Wettbewerb im Krankenhaussektor erfordert die
Eliminierung der heute im System vorhandenen Wettbewerbsblockaden:
- Prospektive Vereinbarung fallzahlbezogener Budgets von Krankenhausleistungen
- Mehr- und Mindererlösausgleiche
- Mindestmengenvorgaben
Weitere Grundsatzpositionen:


