Wettbewerb im Krankenhausmarkt
Der eingeschlagene Weg zur Stärkung des Wettbewerbes im Gesundheitswesen kann nicht abgebrochen werden und erfordert eine konsequente Fortführung. Allerdings wird derzeit fast ausschließlich von der Intensivierung des Wettbewerbs auf der Leistungserbringerseite ausgegangen. Für die Krankenkassen hingegen findet Wettbewerbsrecht keine oder nur begrenzte Anwendung.
Dies kann im Hinblick auf die bevorstehende Welle von Kassenfusionen und die auch im Krankenhausbereich beabsichtigte Rolle der Krankenkassen als "Einkäufer von Leistungen" nicht akzeptiert werden. Es bedarf dringend der Anwendung gleicher wettbewerbsrechtlicher Spielregeln für Krankenkassen und Leistungserbringer.
Fusionskontrolle im Krankenhausmarkt
Da bislang die für freie Märkte konzipierten Mechanismen der Fusionskontrolle im Krankenhausbereich nicht voll wirken können und aufgrund der Anforderung der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Patienten fraglich sind, sind auch die Wettbewerbs- und Fusionskontrolle nicht ohne weiteres auf den Krankenhausmarkt übertragbar. Zudem steht die Fusionskontrolle in gravierendem Widerspruch zu den Zielen der Gesundheitspolitik und der Gesundheitsgesetzgebung, die aus versorgungsqualitativen und ökonomischen Gründen regionale Versorgungskooperationen und Clusterbildung befürworten. Daher ist die Fusionskontrolle so anzuwenden, dass gesundheitspolitisch gewollte Effizienz- und Effektivitätssteigerungen im Krankenhauswesen zu erreichen sind.
Das Krankenhausrecht und das SGB V sorgen bereits für gesundheitspolitisch gewollten Wettbewerb auf den Krankenhausmärkten. Durch die einseitige Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden die gesundheitspolitischen Ziele in Frage gestellt.
Betrieb von Krankenhäusern ist keine staatliche Aufgabe
Dem Staat obliegt die Sicherstellung und Gewährleistung der Krankenhausversorgung als staatliche Aufgabe. Das heißt aber nicht, dass eine Notwedingkeit dafür besteht, dass der Staat selbst als Anbieter von Krankenhausleistungen auftritt (Subsidiaritätsprinzip). Ihm obliegt tatsächlich die Aufgabe, auf eine Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen mit den Mitteln des Rechtsstaates Einfluss zu nehmen. Wo der Staat selbst Anbieter von Krankenhausleistungen wird, sind Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der unterschiedlichen Trägerstrukturen von Krankenhäusern vorprogrammiert. Dies wird insbesondere am Beispiel der vom BDPK kritisierten Defizitfinanzierung öffentlicher Krankenhäuser deutlich. Insofern darf sich die Rolle des Staates lediglich auf die Krankenhausplanung und deren Einhaltung konzentrieren.
Gerade in den letzten Jahren haben private Krankenhausträger mit ihren Investitionen einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung geleistet. Ihren massiven Finanzierungsanstrengungen mit der erheblichen Einbringung von Eigenmitteln ist es zu verdanken, dass Investitionen zur Modernisierung nach der Übernahme defizitärer öffentlicher Häuser kurzfristig nachgeholt werden konnten und sich deshalb das Problem der Investitionslücke im deutschen Krankenhaussektor nicht noch stärker auf das Versorgungsgeschehen niedergeschlagen hat.
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