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Begriffs-Definition

Die formale Privatisierung ist eine Änderung der Rechtsform, bei der der bisherige Krankenhausträger weiterhin Inhaber bleibt. Bei der materiellen Privatisierung werden die Mehrheit oder die gesamten Anteile eines Krankenhauses an einen neuen (privaten) Besitzer veräußert.

Unter der Privatisierung von Krankenhäusern wird in den meisten Fällen die vollständige oder mehrheitliche Veräußerung eines bisher in öffentlicher (meist kommunaler) Trägerschaft befindlichen Krankenhauses an einen privaten Klinikbetreiber verstanden. Allerdings wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch der Verkauf eines kommunalen Krankenhauses an einen freigemeinnützigen Träger oder der Verkauf eines freigemeinnützigen Krankenhauses an einen privaten Träger unter diesem Begriff subsumiert, obwohl im strengen Sinne nur die Verlagerung bisher in öffentlicher Trägerschaft befindlicher Kliniken in freigemeinnützigen oder in privaten Besitz dazu gerechnet werden kann.

Systematisch muss allerdings auch eine Unterscheidung zwischen einer formalen Privatisierung und einer materiellen Privatisierung getroffen werden. Unter einer formalen Privatisierung wird die Umwandlung der Rechtsform eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Krankenhauses aus der Form eines Eigenbetriebes oder eines Regiebetriebes in eine privatrechtliche Gesellschaftsform – meist die der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), selten auch die der Aktiengesellschaft (AG) verstanden. Bekannte Beispiele für die Umwandlung in eine AG sind vor allem die Amper-Kliniken AG in Dachau sowie die Gesundheit Nordhessen Holding AG in Kassel.

Bei der formalen Privatisierung durch Rechtsformänderung bleibt der bisherige Krankenhausträger weiterhin der Inhaber des Krankenhauses. Die Veränderung der Rechtsform kann allerdings erheblichen Einfluss auf die Rechtsposition der Mitarbeiter sowie die Befugnisse und Möglichkeiten der Einflussnahme der Wahlgremien des Trägers haben. Bei diesem Eigen- oder Regiebetrieb bleibt es in der Regel aber dabei, dass eventuell entstehende Defizite aus dem Haushalt des öffentlichen Trägers abgedeckt  werden.

Gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsformänderung dazu führt, dass die operative Leitung des Krankenhauses nach der Rechtsformänderung von politischen Beeinflussungen weitgehend frei gehalten werden kann. Der Träger muss sich dann auf die Berufung und Abberufung des bzw. der Geschäftsführer sowie die sonstigen gesetzlich oder in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Befugnisse der Gesellschafterversammlung (GmbH bzw. gGmbH) bzw. Hauptversammlung (AG) und des Aufsichtsgremiums – normalerweise der Aufsichtsrat – beschränken. Außerdem gilt die Managementstruktur einer gGmbH, einer GmbH oder einer AG mit mindestens einem Geschäftsführer oder Vorstand an der Spitze mit Alleinvertretungsrecht nach außen als sinnvoll und entscheidungsfördernd. Darüber soll häufig auch der Einfluss von berufspolitisch motivierten Aspekten wie etwa im Modell der Dreierspitze (Ärztlicher Direktor, Pflegedienstleiter, Verwaltungsleiter) auf die Entscheidungen der Unternehmensleitung abgemildert werden.

Weiterhin gilt in einer GmbH, gGmbH oder AG das Betriebsverfassungsgesetz und nicht das Personalvertretungsrecht. Die Umwandlung eines städtischen Eigenbetriebs in eine GmbH oder eine gGmbH stellt einen so genannten Betriebsübergang dar. Für einen solchen Betriebsübergang gibt es zum Schutz der Beschäftigten gesetzliche Mindestnormen, die erfüllt werden müssen (§ 613a BGB, EU-Richtlinie 77/187/EWG v. 14.02.1977). Weitere, über diese Mindestnormen hinaus gehende Regelungen können in einem Personalüberleitungstarifvertrag vereinbart werden.

Die materielle Privatisierung ist die Veräußerung der Mehrheit oder der gesamten Anteile eines Krankenhauses von einem öffentlichen an einen privaten Klinikträger. Dabei kann es sich durchaus um eine Klinik handeln, die vorher bereits formal privatisiert, also in eine gGmbH, eine GmbH oder eine AG umgewandelt worden war. Üblicherweise sind private Klinikträger am Erwerb der gesamten Anteile interessiert, mindestens jedoch am Erwerb der Anteilsmehrheit.

Mo, 13.Feb.12 - Di, 14.Feb.12

Klausurtagung des BDPK-Vorstandes

Berlin
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Di, 13.Mär.12

Sitzung des Fachausschusses "Rehabilitation/Pflege"

Berlin
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