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Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 6. März 2009 beschlossenen Fassung zum Inhalt.
Die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistenz (OTA) wird bisher auf der Grundlage der seit 1996 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) herausgegebenen "DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten" ohne staatliche Anerkennung durchgeführt. In Schleswig-Holstein gibt es seit 2004 auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und in Thüringen seit 2004 nach Landesschulrecht Regelungen des Berufsbildes.
Die Finanzierung der OTA-Ausbildungen an Krankenhäusern ist nach Einführung des neuen Entgeltsystems (DRG) für die Krankenhausversorgung nicht mehr gesichert.
Die 79. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat bereits am 29./30. Juni 2006 das Bundesministerium für Gesundheit mit einstimmigem Beschluss gebeten, die notwendigen Schritte für eine bundeseinheitliche Regelung des Berufsbildes der OTA einzuleiten und eine Ausbildungsregelung als Gesundheitsberuf auf der Grundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes zu erarbeiten sowie die Finanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sicherzustellen. Mit diesem Votum haben die Länder den Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung bestätigt, auf die Dringlichkeit einer gesicherten Finanzierungsregelung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass landesrechtliche Regelungen zu einer dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiterhelfen.
Der Bundesrat möchte die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten nunmehr bundeseinheitlich regeln und zugleich dessen Finanzierung sichern. In einem am 12.02.2010 beschlossenen Gesetzentwurf verweist der Bundesrat dabei auf den voranschreitenden Fachkräftemangel in den Kliniken und die Notwendigkeit, dieses Berufsbild aufzuwerten.
OTA sind Spezialisten und vereinigen organisatorische sowie medizinisch-technische Fachkenntnisse rund um die operative Betreuung der Patienten. Insbesondere das komplexe Versorgungssystem macht ihren Einsatz erforderlich. Die bis dato bestehenden Landesregelungen sind nach Ansicht des Bundesrates zu unterschiedlich und führen langfristig zu einer Zersplitterung des Heilberufswesens. Weiterhin wird durch den Bundesrat befürchtet, dass die derzeitige Ausbildungsfinanzierung mit Blick auf die Einführung des neuen, an Fallgruppen orientierten Abrechnungssystems nicht mehr gesichert ist.
Durch entsprechende Übergangsvorschriften soll dafür gesorgt werden, dass auch diejenigen adäquate Arbeitsplätze finden, die ihre Ausbildung noch unter den alten Bedingungen abgeschlossen haben.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag vorlegt.
Der Beschluss des Bundesrates (Anlage) ist mit einem Gesetzentwurf identisch, den die Länder (NRW und Saarland) bereits am 6. März 2009 in den Bundestag eingebracht hatten. Dieser hat ihn wegen des Ablaufs der 16. Legislaturperiode jedoch nicht mehr abschließend beraten.
Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:
- Ausbildungs- bzw. Tätigkeitsvoraussetzungen für die Erteilung und zum Führen der Berufsbezeichnung "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent".
- Ausbildungsziel soll insbesondere die eigenverantwortliche Ausführung der Vorbereitung und Koordination von Arbeitsabläufen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und zur Durchführung operativer Eingriffe sein (u. a. Vorbereitung und Wiederaufbereitung der Instrumente, vor- und nachoperative Patientenbetreuung, OP-Dokumentation, Einhaltung der Hygienerichtlinien und sonstiger Regelungen, fachliche Anleitung neuer Kräfte).
- Die mit der staatlichen Prüfung abschließende Ausbildung mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie einem praktischen Teil soll drei Jahre (Vollzeitform) oder höchstens fünf Jahre (Teilzeitform) dauern. Der Unterricht soll in staatlich anerkannten Schulen an oder im Zusammenhang mit Krankenhäusern stattfinden. Der Praxisteil soll an einem Krankenhaus, mehreren Krankenhäusern oder weiteren geeigneten Einrichtungen erlernt werden.
- Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber: gesundheitliche Eignung für die Berufsausübung, Nachweis des Realschulabschlusses oder einer gleichwertigen Schulausbildung oder des Hauptschulabschlusses bzw. einer gleichwertigen Schulbildung zusammen mit einer mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung.
Ferner sollen mit dem Gesetzentwurf Regelungen über den Ausbildungsvertrag, die Pflichten des Ausbildungsträgers und der Auszubildenden, die Aufgaben der zuständigen Behörden sowie Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und die staatliche Anerkennung von Schulen getroffen werden.


