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Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - Neuer Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag)

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband, und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf einen neuen Vertrag zum Ambulanten Operieren nach § 115b SGB V verständigt. Der AOP-Vertrag tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Am neuen AOP-Vertrag (Anlage) waren u. a. redaktionelle Änderungen erforderlich, da eine Vertragspartei nun der „neue“ GKV-Spitzenverband ist. Weiterhin wurde in der Präambel des Vertrages nunmehr durch einen entsprechenden Zusatz klargestellt,  dass eine Kooperation mit einem externen Leistungserbringer – im Rahmen der nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zulässigen neuen Kooperationsmöglichkeiten – zulässig ist. Die Passagen zur Datenübermittlung wurden gestrafft und bei den Regelungen zur Qualitätssicherung wurde die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) berücksichtigt.

Im Rahmen der Vergütungsregelung in § 7 wurden nur Änderungen vorgenommen, die die jeweiligen Rechtspositionen in den noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht gefährden. Abrechnungsgrundlage bildet wie bisher der EBM bzw. die jeweilige regionale Euro-Gebührenordnung. In 2010 gilt für Krankenhäuser der Punktwert bzw. der der Preis für den Regelfall. Sofern zwischen den Gesamtvertragspartner zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden, sind diese auch von Krankenhäusern abrechnungsfähig.

Bezüglich des Kataloges ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für das Jahr 2010 zunächst lediglich eine Überleitung auf den OPS2010 vorgenommen. Die Endversion des Kataloges 2010 (befristete Geltung nur für das Jahr 2010) wird erst nach der Veröffentlichung des neuen EBM vorliegen.


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