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Neue Vereinbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 137d SGB V seit 1. Juni 2008 in Kraft

Die Vereinbarung nach § 137d SGB V trifft vorrangig Festlegungen zur externen Qualitätssicherung, während die Anforderungen an das Interne Qualitätsmanagement (QM) für stationäre Rehabilitationseinrichtungen in der Vereinbarung nach § 20 SGB IX geregelt werden. Ziel der externen Qualitätssicherung ist, die Qualität der Leistungserbringung transparent zu machen, sie objektiv zu bewerten und zu vergleichen.

Grundlage für die externe Qualitätssicherung ist nach das externe, bundesweit verbindliche, einheitliche und routinemäßig angewandte Qualitätssicherungsverfahren der Krankenkassen –„QS-Reha®“. Einrichtungen, die ihre Beteiligung am Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung nachweisen, sind nicht zur Teilnahme an QS-Reha verpflichtet. Die Vereinbarungspartner errichten einen Gemeinsamen Ausschuss, der in einem Methodenhandbuch die zum Einsatz kommenden Instrumente, Auswertungsmethoden und Verfahren festlegt. Die Auswertung erfolgt durch unabhängige Auswertungsstellen, die die Vereinbarungspartner gemeinsam festlegen. Die Ergebnisse dienen den Leistungsträgern als Grundlage für eine qualitätsorientierte Belegungssteuerung und für leistungsbezogene Vergütungsverhandlungen auf Landes- und Ortsebene.


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