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Ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116 b SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 eine Richtlinie gemäß § 116b SGB V "Ambulante Behandlung im Krankenhaus" beschlossen.

In  dieser Richtlinie werden objektivierbare Kriterien und die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von seltenen Erkrankungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie von hochspezialisierten Leistungen in den Katalog der ambulanten Behandlung im Krankenhaus festgelegt. Außerdem werden in der Richtlinie die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung sowie die Voraussetzungen einer Überweisungserfordernis näher bestimmt.


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