UVMG verabschiedet
Das Gesetz zur Modernisierung der Unfallversicherung (UVMG) ist am 26. Juni 2008 durch den Bundestag verabschiedet worden. Die bis zuletzt vom BDPK geforderte Änderung des vorliegenden Gesetzesentwurfs wurde nicht berücksichtigt.
Die Forderung des BDPK, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) insgesamt vom sogenannten Überaltlastenausgleich auszunehmen, damit sich die Rahmenbedingungen für die Erbringer medizinischer Leistungen unabhängig von ihrer Trägerschaft nicht noch weiter verschlechtern, wurde nicht umgesetzt. In seiner Stellungnahme hatte der BDPK die einseitige Belastung von privaten Krankenhäusern durch den geplanten Überaltlastenausgleich kritisiert.
Die Unfallversicherung ist branchenbezogen organisiert. Aufgrund von veränderten Branchenstrukturen reicht das bestehende Lastenausgleichsverfahren nicht mehr aus. Das UVMG sieht eine Umgestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften vor, durch die der Beitragssatz der für das Gesundheitswesen zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) steigen wird.
Einrichtungen in gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Trägerschaft werden von diesem Ausgleich freigestellt.
Dies hat eine einseitige Belastung von Akut- und Rehakliniken in privater Trägerschaft zur Folge, während die Erbringer der gleichen medizinischen Leistungen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft davon nicht betroffen sind. Diese Ungleichbehandlung ist weder gerechtfertigt, noch entspricht die einseitige Belastung der derzeit diskutierten möglichen Kostenentlastung für Krankenhäuser. Sie führt vielmehr zu nicht vertretbaren Wettbewerbsverzerrungen und widerspricht dem Grundsatz der Trägervielfalt, der die Bevorzugung einer bestimmten Trägergruppe verbietet.
In der öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Arbeit und Soziales am 23. Juni 2008 kritisierte auch der Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft e. V. die Schaffung einer dauerhaften Wettbewerbsverzerrung durch die Ausnahme von gemeinnützigen Unternehmen am Überaltlastenausgleich.

